
(Drk – 20.04.26) Der Sachverhalt bezüglich der Ermittlungen gegen das rechtsextremistische Verlagsnetzwerk „Der Schelm“ stellt sich nach aktuellem Ermittlungsstand wie folgt dar: Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe und das Landeskriminalamt Baden-Württemberg führen derzeit ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen insgesamt acht Beschuldigte. Der Kern der Ermittlungen betrifft den Verdacht der gemeinschaftlich begangenen Volksverhetzung in mindestens 488 dokumentierten Fällen.
Die Ermittlungsergebnisse lassen darauf schließen, dass das Geschäftsmodell des besagten Verlags auf der Verbreitung von Inhalten basiert, die antisemitische sowie volksverhetzende Merkmale aufweisen, einschließlich der Leugnung des Holocaust. Nachdem die Aktivitäten des Versandhandels aufgrund von Ermittlungen des Generalbundesanwalts sowie strafrechtlichen Verurteilungen von Beteiligten eine Reduktion erfuhren, liegen nun Anhaltspunkte vor, dass neue Strukturen für den Druck und die Distribution etabliert wurden.
Operative Maßnahmen und Durchsuchungen
Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungstätigkeit wurden am 11. März 2026 großangelegte Durchsuchungsmaßnahmen durchgeführt. Die operativen Maßnahmen erstreckten sich über mehrere Bundesländer und internationale Standorte. In Deutschland wurden insgesamt zehn Wohnungen sowie Geschäftsräume in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Nordreg-Westfalen und Sachsen kontrolliert. Parallel dazu wurden im Ausland vier weitere Räumlichkeiten in Spanien und Polen durchsucht. Die Koordinierung der Maßnahmen erfolgte unter Einbeziehung der zuständigen Behörden in Stuttgart und Karlsruhe.
Sichergestellte Beweismittel und Status der Beschuldigten
Im Zuge der Durchsuchungen konnten umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden. Hierzu zählen insbesondere verschiedene Druckerzeugnisse, Bestellaufträge, Propagandamaterialien sowie NS-Devotionalien. Zudem wurden elektronische Datenträger beschlagnahmt, die für die weitere Beweisführung im Verfahren von entscheidender Bedeutung sind.
Hinsichtlich der Person des Hauptbeschuldigten, eines 61-jährigen Mannes, muss mitgeteilt werden, dass dieser nach gegenwärtigem Ermittlungsstand in Russland vermutet wird. Die Ermittlungen zur Identifizierung und eventualmäßigen Festnahme dauern an.
Mögliche Strafandrohung
§ 130 StGB (Volksverhetzung): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.