Haftbefehl wegen Aufenthaltsgesetz-Verstoß in Halle vollstreckt

Derrick



Symbolbild

(Drk – 18.03.26) Am 28. Februar 2026 wurde im Hauptbahnhof Halle (Saale) eine Personenkontrolle durch Beamte der Bundespolizeiinspektion Magdeburg durchgeführt. Die Überprüfung der Personalien ergab, dass gegen den kontrollierten, einen 22-jährigen syrischen Staatsangehörigen, ein Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft Traunstein besteht.

Vorgeschichte und Ermittlungsstand

Die Grundlage für den Haftbefehl bildet ein Urteil des Amtsgerichts Laufen vom September 2025. Der 22-Jährige wurde wegen eines Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz verurteilt. Als Sanktion wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro oder, bei Zahlungsunfähigkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Tagen festgelegt.

Vollstreckungsmaßnahmen und Festnahme

Da der Verurteilte weder dem Strafantritt nachkam noch die verhängte Geldstrafe entrichtete, erließ die Staatsanwaltschaft Traunstein im November 2025 einen Vollstreckungshaftbefehl. Dieser Haftbefehl wurde dem 22-Jährigen im Rahmen der Kontrolle am 28. Februar 2026 eröffnet. Aufgrund fehlender finanzieller Mittel zur Begleichung der Schuld konnte der Gesuchte keinen haftabwendenden Betrag vorweisen.

Konsequenzen und weitere Vorgehensweise

Nach Abschluss der administrativen Abwicklung der Festnahme wurde der 22-Jährige in eine Justizvollzugsanstalt überstellt. Die ausschreibende Behörde, die Staatsanwaltschaft Traunstein, wurde über die erfolgte Vollstreckung des Haftbefehls informiert. Die weitere Durchführung der Ersatzfreiheitsstrafe obliegt nun der zuständigen Justizvollzugsanstalt.

Mögliche Strafen

Aufgrund des Verstoßes gegen das Aufenthaltsgesetz und der anschließenden Nichtbeachtung der gerichtlichen Anordnungen kommen folgende strafrechtliche Konsequenzen in Betracht:

  • § 82 Aufenthaltsgesetz: Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
  • § 253a StGB: Aufenthalt ohne gültige Aufenthaltsberechtigung (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe)
  • § 253 StGB: Unbefugter Aufenthalt (Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe)
  • § 339 StGB: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe), falls der Gesuchte sich der Festnahme entzogen hätte oder Widerstand geleistet hätte.

Quellen:
Bundespolizeiinspektion Magdeburg (Pressemitteilung vom 02.03.2026)

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