(Wan – 19.02.26)

Am 17. Februar 2026 führte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamtes Dresden routinemäßige Überprüfungen durch. Der Schwerpunkt lag auf
der Einhaltung der aktuellen Mindestlohnregelungen.
Kontrollen im Raum Leipzig
Im Rahmen dieser Maßnahmen wurden insgesamt elf Betriebe in der Region Leipzig von rund 20 Einsatzkräften des Hauptzollamtes kontrolliert. Die Ermittlungen konzentrierten sich auf Unternehmen aus den Wirtschaftszweigen Gastronomie und Dienstleistung. Im Verlauf der Operationen wurden 25 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu ihren Arbeitsverhältnissen befragt. Diese Befragungen führten zu einer Reihe von Hinweisen auf mögliche Rechtsverstöße.
Weitere Ermittlungen eingeleitet
Die Verdachtsmomente umfassen Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen sowie gegen das Aufenthaltsgesetz. Auch die Nichtzahlung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohns wurde in mehreren Fällen festgestellt. Die nun anstehenden Prüfverfahren werden detaillierte Einsichten in die Geschäftsunterlagen der betroffenen Unternehmen erfordern, insbesondere in die Bereiche Lohn- und Finanzbuchhaltung.
Seit dem 1. Januar 2015 ist in Deutschland ein bundesweit gültiger gesetzlicher Mindestlohn gemäß dem Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft. Dieser betrug bei Einführung im Jahr 2015 8,50 Euro brutto pro Stunde und wurde schrittweise angehoben. Seit dem 1. Januar 2026 liegt er bei 13,90 Euro brutto pro Stunde.
Neben dem allgemeinen Mindestlohn nach dem MiLoG existieren branchenspezifische Mindestlöhne, beispielsweise im Pflegesektor, in der Gebäudereinigung und im Dachdeckerhandwerk. Diese branchenspezifischen Regelungen basieren auf dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Sofern kein Anspruch auf einen Branchenmindestlohn besteht, ist der allgemeine Mindestlohn gemäß dem MiLoG zu entrichten.